ErwGr. 4

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

Die EZB, die NCAs und die nationalen benannten Behörden (National Designated Authorities — NDAs) müssen die in Artikel 5 der SSM-Verordnung genannten makroprudenziellen Aufgaben wahrnehmen und die Abstimmungsverfahren einhalten, die in der SSM-Verordnung, dieser Verordnung und dem einschlägigen Unionsrecht vorgesehen sind. Die Funktionen des Eurosystems und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) bleiben hiervon unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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