ErwGr. 3

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

Gegebenenfalls und unbeschadet der Verantwortung und der Rechenschaftspflicht der EZB für die ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben sind die NCAs dafür verantwortlich, die EZB gemäß den in der SSM-Verordnung und dieser Verordnung festgelegten Bedingungen bei der Ausarbeitung und Durchführung sämtlicher Rechtsakte im Zusammenhang mit den in Artikel 4 der SSM-Verordnung genannten Aufgaben in Bezug auf sämtliche Kreditinstitute zu unterstützen, was eine Unterstützung bei Überprüfungstätigkeiten einschließt. Zu diesem Zweck sollten die NCAs bei der Wahrnehmung der in Artikel 4 der SSM-Verordnung genannten Aufgaben den Anweisungen der EZB befolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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