ErwGr. 2

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

Im Rahmen von Artikel 6 der SSM-Verordnung ist die EZB ausschließlich für die Wahrnehmung der mikroprudenziellen Aufgaben zuständig, die ihr durch Artikel 4 der SSM-Verordnung in Bezug auf in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute übertragen wurde. Die EZB ist dafür verantwortlich, dass der SSM wirksam und einheitlich funktioniert, und sie übt auf Grundlage der in Artikel 6 vorgesehenen Zuständigkeiten und Verfahren die Aufsicht über das Funktionieren des Systems aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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