Art. 92 – Informationsaustausch

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

Die EZB und die NCAs tauschen unverzüglich Informationen in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen aus, wenn ernsthafte Anzeichen bestehen, dass diese bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihnen von ihren Einlegern anvertrauten Vermögenswerte, bieten, oder wenn ernsthafte Anzeichen für Umstände bestehen, die zu der Feststellung führen könnten, dass das betroffene Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe i der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) nicht in der Lage ist, die Einlagen zurückzahlen. Die EZB und die NCAs tun dies vor dem Erlass eines Beschlusses hinsichtlich einer derartigen Feststellung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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