Art. 91 – Von den NCAs auszuarbeitende Beschlussentwürfe zur Berücksichtigung durch die EZB

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 7 Buchstabe b der SSM-Verordnung kann die EZB eine NCA um die Ausarbeitung eines Beschlussentwurfs im Hinblick auf die Wahrnehmung der in Artikel 4 der SSM-Verordnung genannten Aufgaben zur Berücksichtigung durch die EZB ersuchen. In dem Ersuchen ist eine Frist für die Übersendung des Beschlussentwurfs an die EZB anzugeben.
(2)Eine NCA kann der EZB auch von sich aus über das gemeinsame Aufsichtsteam einen Beschlussentwurf in Bezug auf ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen zur Berücksichtigung durch die EZB übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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