Art. 88 – Verfahren für die Bekanntgabe von Beschlüssen

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Die EZB gibt den Parteien gemäß Artikel 35 die folgenden Beschlüsse unverzüglich bekannt: a) einen Beschluss der EZB über den Entzug der Zulassung als Kreditinstitut; b) einen Beschluss der EZB über den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut.
(2)Die EZB gibt der betreffenden NCA die folgenden Beschlüsse unverzüglich bekannt: a) einen Beschluss der EZB über einen Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut; b) einen Beschluss der EZB über den Entzug der Zulassung als Kreditinstitut; c) einen Beschluss der EZB über den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut.
(3)Die NCA gibt dem Zulassungsantragsteller folgende Beschlüsse bekannt: a) einen Entwurf eines Zulassungsbeschlusses; b) einen Beschluss der NCA, den Antrag auf Zulassung abzulehnen, wenn der Antragsteller die im einschlägigen nationalen Recht vorgesehenen Zulassungsbedingungen nicht erfüllt; c) einen Beschluss der EZB, den in Buchstabe a genannten Entwurf eines Zulassungsbeschlusses abzulehnen, und d) einen Zulassungsbeschluss der EZB.
(4)Die NCA gibt der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde den Beschluss der EZB über den Entzug der Zulassung als Kreditinstitut bekannt.
(5)Die EZB gibt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) jeden Beschluss der EZB über die Erteilung oder den Entzug einer Zulassung als Kreditinstitut und jeden Fall des Erlöschens einer Zulassung bekannt. Dabei gibt die EZB die Gründe für den jeweiligen Beschluss über den Entzug der Zulassung oder für deren Erlöschen an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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