Art. 27 – Vertretung von Parteien

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Eine Partei kann von ihren rechtlichen oder gesetzlichen Vertretern oder durch eine andere schriftlich zur Vornahme sämtlicher Handlungen im Zusammenhang mit einem EZB-Aufsichtsverfahren bevollmächtigte Person vertreten werden.
(2)Ein Widerruf der Bevollmächtigung ist erst mit Eingang eines schriftlichen Widerrufs bei der EZB wirksam. Die EZB bestätigt der Partei den Eingang dieses Widerrufs.
(3)Hat eine Partei in einem EZB-Aufsichtsverfahren einen Vertreter bestellt, wendet sich die EZB in diesem Aufsichtsverfahren ausschließlich an den bestellten Vertreter, sofern nicht besondere Umstände gebieten, dass die EZB direkten Kontakt zu der Partei aufnimmt. Im letzteren Fall wird der Vertreter informiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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