Art. 26 – Parteien

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Parteien eines EZB-Aufsichtsverfahren sind: a) die Antragsteller; b) die Adressaten, an die sich ein EZB-Aufsichtsbeschluss richten soll oder gerichtet ist.
(2)NCAs gelten nicht als Parteien.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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