Art. 29 – Beweismittel im EZB-Aufsichtsverfahren

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Zur Feststellung der Tatsachen eines Falls zieht die EZB die Beweismittel heran, die sie nach sorgfältiger Prüfung für angebracht hält.
(2)Vorbehaltlich des Unionsrechts unterstützen die Parteien die EZB bei der Feststellung der Tatsachen des Falls. Insbesondere und vorbehaltlich der im Unionsrecht festgelegten Grenzen im Zusammenhang mit Sanktionsverfahren teilen die Parteien die ihnen bekannten Tatsachen wahrheitsgemäß mit.
(3)Die EZB kann eine Frist setzen, innerhalb derer Beweismittel von den Parteien vorgelegt werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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