Art. 32 – Akteneinsicht in einem EZB-Aufsichtsverfahren

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)In EZB-Aufsichtsverfahren werden die Verteidigungsrechte der betroffenen Parteien in vollem Umfang gewahrt. Zu diesem Zweck und nach der Eröffnung eines EZB-Aufsichtsverfahrens haben die Parteien das Recht die Akten der EZB einzusehen, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer juristischer und natürlicher Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich nicht auf vertrauliche Informationen. Die NCAs leiten der EZB alle Anträge auf Akteneinsicht, die im Zusammenhang mit EZB-Aufsichtsverfahren bei ihnen eingegangen sind, unverzüglich weiter.
(2)Die Akten bestehen aus sämtlichen Dokumenten — unabhängig von deren Speichermedium — die von der EZB während des EZB-Aufsichtsverfahrens erlangt, erstellt oder zusammengestellt wurden.
(3)Keine Bestimmung dieses Artikels hindert die EZB oder die NCAs an der Offenlegung und Nutzung von Informationen zum Nachweis eines Verstoßes.
(4)Die EZB kann bestimmen, dass die Akteneinsicht unter gebührender Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten der Parteien auf eine oder mehrere der folgenden Arten gewährt werden kann: a) mittels einer oder mehrerer CD-ROMs oder jedes anderen elektronischen Speichermediums, einschließlich künftig zur Verfügung stehender Speichermedien; b) mittels Zusendung von Kopien der Akte in Papierform auf dem Postweg; c) mittels Einladung zur Einsichtnahme der Akte in den Geschäftsräumen der EZB.
(5)Vertrauliche Informationen im Sinne dieses Artikels umfassen gegebenenfalls interne Dokumente der EZB oder NCAs sowie die Korrespondenz zwischen der EZB und einer NCA oder zwischen den NCAs.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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