Art. 33 – Begründung für Aufsichtsbeschlüsse der EZB

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird ein EZB-Aufsichtsbeschluss mit einer Begründung für diesen Beschluss versehen.
(2)Die Begründung umfasst die wesentlichen Tatsachen und die Rechtsgründe, auf welche der EZB-Aufsichtsbeschluss gestützt ist.
(3)Vorbehaltlich des Artikels 31 Absatz 4 stützt die EZB einen EZB-Aufsichtsbeschluss nur auf Tatsachen und Beschwerdepunkte, zu denen sich eine Partei äußern konnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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