Art. 35 – Bekanntgabe von EZB-Aufsichtsbeschlüssen

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Die EZB kann einer Partei einen EZB-Aufsichtsbeschluss a) mündlich, b) durch Zustellung oder Aushändigung einer Kopie des Aufsichtsbeschlusses, c) per Einschreiben mit Empfangsbestätigung, d) per Kurierdienst, e) per Telefax oder f) auf elektronischem Weg gemäß Absatz 10 bekanntgeben.
(2)Ist ein Vertreter schriftlich bevollmächtigt, kann die EZB dem Vertreter den EZB-Aufsichtsbeschluss bekanntgeben. In diesen Fällen ist die EZB nicht verpflichtet, den EZB-Aufsichtsbeschluss auch dem beaufsichtigten Unternehmen bekanntzugeben, das von diesem Vertreter vertreten wird.
(3)Im Falle einer mündlichen Bekanntgabe eines EZB-Aufsichtsbeschlusses gilt der Beschluss als dem Adressaten bekanntgegeben, wenn ein Mitarbeiter der EZB a) im Falle einer natürlichen Person die betreffende natürliche Person oder b) im Falle einer juristischen Person einen Empfangsbevollmächtigten der juristischen Person über den EZB-Aufsichtsbeschluss informiert hat. In diesem Fall wird dem Adressaten unverzüglich nach dieser mündlichen Bekanntgabe eine schriftliche Kopie des Aufsichtsbeschlusses der EZB übermittelt.
(4)Wird ein EZB-Aufsichtsbeschluss per Einschreiben mit Empfangsbestätigung bekanntgegeben, gilt der EZB-Aufsichtsbeschluss am zehnten Tag nach Aufgabe des Einschreibens beim Postdienstleister als dem Adressaten bekanntgeben, sofern die Empfangsbestätigung nicht darauf hinweist, dass der Brief an einem anderen Datum eingegangen ist.
(5)Wird ein EZB-Aufsichtsbeschluss per Kurierdienst bekanntgegeben, gilt der EZB-Aufsichtsbeschluss am zehnten Tag nach Aufgabe des Briefes beim Kurierdienst als dem Adressaten zugestellt, sofern die Empfangsbestätigung des Kurierdienstes nicht darauf hinweist, dass der Brief an einem anderen Tag eingegangen ist.
(6)Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 muss ein EZB-Aufsichtsbeschluss an eine für die Zustellung geeignete Anschrift (d. h. eine gültige Anschrift) adressiert werden. Eine gültige Anschrift ist: a) im Falle eines auf Ersuchen oder Antrag des Adressaten eines EZB-Aufsichtsbeschlusses eingeleiteten EZB-Aufsichtsverfahrens die vom Adressaten in seinem Ersuchen oder Antrag angegebene Anschrift und b) im Falle eines beaufsichtigten Unternehmens die letzte Geschäftsadresse des Hauptsitzes, die das beaufsichtigte Unternehmen der EZB mitgeteilt hat, und c) im Falle einer natürlichen Person die letzte Adresse, die der EZB mitgeteilt wurde, und wenn der EZB keine Adresse mitgeteilt wurde und die natürliche Person ein Mitarbeiter, Manager oder Anteilseigner eines beaufsichtigten Unternehmens ist, die Geschäftsadresse des beaufsichtigten Unternehmens gemäß Buchstabe b.
(7)Jede Person, die Partei eines EZB-Aufsichtsverfahrens ist, teilt der EZB auf Anfrage eine gültige Anschrift mit.
(8)Falls eine Person in einem Staat niedergelassen oder ansässig ist, der keine Mitgliedstaat ist, kann die EZB die Partei auffordern, innerhalb eines angemessenen Zeitraums einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist oder Geschäftsräume in einem Mitgliedstaat hat. Wird auf eine derartige Aufforderung kein Empfangsbevollmächtigter benannt, können — bis ein derartiger Empfangsbevollmächtigter benannt wird — alle Mitteilungen im Einklang mit den Absätzen 3 bis 5 und 9 an die Anschrift der Partei zugestellt werden, die der EZB vorliegt.
(9)Hat die Person, die der Adressat eines EZB-Aufsichtsbeschlusses ist, der EZB eine Telefaxnummer mitgeteilt, kann die EZB einen EZB-Aufsichtsbeschluss durch Übertragung einer Kopie des Aufsichtsbeschlusses per Telefax bekanntgeben. Der EZB-Aufsichtsbeschluss gilt als dem Adressaten bekanntgegeben, wenn die EZB einen Bericht über den erfolgreichen Versand des Telefax erhält.
(10)Die EZB kann die Kriterien festlegen, nach denen ein EZB-Aufsichtsbeschluss auf elektronischem Wege oder auf sonstigem, vergleichbarem Wege zugestellt werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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