Art. 43 – Überprüfung des Status eines beaufsichtigten Unternehmens

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, überprüft die EZB mindestens jährlich, ob ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe weiterhin eines der in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien erfüllt.
(2)Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, überprüft jede NCA mindestens jährlich, ob ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe eines der in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien erfüllt. Im Falle einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe führt die betreffende NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das auf der obersten Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten bestimmte Mutterunternehmen niedergelassen ist, diese Überprüfung durch.
(3)Die EZB kann jederzeit nach Erhalt relevanter Informationen, insbesondere in den in Artikel 52 genannten Fällen, prüfen, a) ob ein beaufsichtigtes Unternehmen eines der in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien erfüllt, und b) ob ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen keines der in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien mehr erfüllt.
(4)Kommt eine NCA zu dem Schluss, dass ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe eines der in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien erfüllt, informiert sie unverzüglich die EZB.
(5)Auf Ersuchen der EZB oder einer NCA arbeiten die EZB und die betreffende NCA bei der Feststellung, ob eines der in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien in Bezug auf ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe erfüllt sind, zusammen.
(6)Beschließt die EZB entweder a) die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe zu übernehmen oder b) dass die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe durch die EZB enden soll, arbeiten die EZB und die betreffende NCA zusammen, um den reibungslosen Übergang der Aufsichtsbefugnisse sicherzustellen. Insbesondere erstellt die betreffende NCA einen Bericht über die bisherige Aufsichtsbilanz und das Risikoprofil des beaufsichtigten Unternehmens, wenn die EZB die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens übernimmt, und die EZB erstellt einen solchen Bericht, wenn die NCA die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung des betreffenden Unternehmens übernimmt.
(7)Die EZB stellt fest, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe bedeutend ist, indem sie die in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien in der darin angegebenen Reihenfolge prüft, nämlich: a) die Größe, b) die Relevanz für die Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats, c) die Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten, d) das Vorliegen eines Antrags auf direkte öffentliche finanzielle Unterstützung durch den ESM, e) die Tatsache, dass das beaufsichtigte Unternehmen eines der drei bedeutendsten Kreditinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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