Art. 42 – Sonderbestimmungen für Tochterunternehmen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern niedergelassenen Kreditinstituten

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)In einem oder mehreren teilnehmenden Mitgliedstaaten errichtete Tochterunternehmen eines Kreditinstituts, das seinen Hauptsitz in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder einem Drittland hat, werden bei der Feststellung, ob eines der in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien erfüllt ist, getrennt von den Zweigstellen dieses Kreditinstituts bewertet.
(2)Die folgenden Tochterunternehmen werden bei der Feststellung, ob eines der in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien erfüllt sind, getrennt bewertet: a) Tochterunternehmen, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, b) Tochterunternehmen, die einer Gruppe angehören, deren Mutterunternehmen ihren Hauptsitz in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder einem Drittland hat, c) Tochterunternehmen, die keiner beaufsichtigten Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten angehören.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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