Art. 126 – Verfahrensrechte

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Bei Abschluss einer Untersuchung und bevor ein Vorschlag für einen vollständigen Beschlussentwurf ausgearbeitet und dem Aufsichtsgremium übermittelt wird, teilt die Untersuchungsstelle dem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen schriftlich die aus der durchgeführten Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse und diesbezügliche Beschwerdepunkte mit.
(2)In der in Absatz 1 genannten Mitteilung unterrichtet die Untersuchungsstelle das betroffene beaufsichtigte Unternehmen über sein Recht, sich schriftlich gegenüber der Untersuchungsstelle zu den in der Mitteilung genannten Tatsachen und gegen das Unternehmen erhobenen Beschwerdepunkten, einschließlich zu den Bestimmungen, gegen die mutmaßlich verstoßen wurde, zu äußern, und sie setzt eine angemessene Frist, innerhalb derer diese Äußerungen bei ihr eingegangen sein müssen. Die EZB ist nicht verpflichtet, Äußerungen zu berücksichtigen, die nach Ablauf der von der Untersuchungsstelle gesetzten Frist eingegangen sind.
(3)Die Untersuchungsstelle kann das betroffene beaufsichtigte Unternehmen nach Übermittlung einer Mitteilung gemäß Absatz 1 auch auffordern, an einer mündlichen Anhörung teilzunehmen. Die Parteien, die sich der Untersuchung zu unterziehen haben, können sich bei der Anhörung von Rechtsanwälten oder anderen qualifizierten Personen vertreten und/oder unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.
(4)Das Recht des von der Untersuchung betroffenen beaufsichtigten Unternehmens auf Einsicht in die Akten der Untersuchungsstelle wird gemäß Artikel 32 festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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