Art. 125 – Befugnisse der Untersuchungsstelle

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Für die Zwecke der Untersuchung mutmaßlicher Verstöße im Sinne von Artikel 124 kann die Untersuchungsstelle die Befugnisse ausüben, die der EZB durch die SSM-Verordnung übertragen wurden.
(2)Wird aufgrund der Befugnisse, die der EZB im Zusammenhang mit einer Untersuchung durch die SSM-Verordnung übertragen wurden, ein Ersuchen an das betroffene beaufsichtigte Unternehmen gerichtet, legt die Untersuchungsstelle den Gegenstand und den Zweck der Untersuchung fest.
(3)Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Untersuchungsstelle Zugang zu allen Dokumenten und Informationen, die von der EZB und gegebenenfalls den betreffenden NCAs im Laufe ihrer Aufsichtstätigkeit eingeholt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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