Art. 129 – Verfahrensregeln für in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Im Falle eines andauernden Verstoßes gegen eine Verordnung oder einen EZB-Aufsichtsbeschluss kann die EZB in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder auferlegen, um die betroffenen Personen zu zwingen, den die Verordnung oder den Aufsichtsbeschluss einzuhalten. Die EZB wendet die Verfahrensregeln des Artikels 22 der SSM-Verordnung und des Teils III Titel 2 dieser Verordnung an.
(2)In regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein. Die in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgelder werden für jeden Tag des Verstoßes berechnet, bis die betroffene Person die betreffende Verordnung oder den betreffenden Aufsichtsbeschluss der EZB einhält.
(3)Die Obergrenzen für in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder entsprechen den in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 angegebenen. Der relevante Zeitraum beginnt an dem Tag, der in dem Beschluss, mit dem die in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgelder auferlegt werden, festgelegt ist. Der früheste Tag, der in dem Beschluss festgelegt wird, ist der Tag, an dem der betroffenen Person schriftlich die Gründe der EZB für die Auferlegung von in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgelder mitgeteilt werden.
(4)Die in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgelder können für Zeiträume von höchstens sechs Monaten ab dem Tag, der in dem in Absatz 3 genannten Beschluss angegeben ist, auferlegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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