Art. 131 – Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Verwaltungssanktionen

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Die Befugnis der EZB, gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 7 der SSM-Verordnung gefasste Beschlüsse durchzusetzen, unterliegt einer Verjährungsfrist von fünf Jahren, die an dem Tag beginnt, an dem der betreffende Beschluss erlassen wird.
(2)Durch eine Maßnahme der EZB zur Durchsetzung von Zahlungen oder Zahlungsbedingungen nach Maßgabe der betreffenden Verwaltungssanktion wird die Verjährungsfrist zur Durchsetzung von Verwaltungssanktionen unterbrochen.
(3)Jede Unterbrechung hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist neu beginnt.
(4)Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Verwaltungssanktionen wird gehemmt: a) für die Dauer der zugelassenen Zahlungsfrist; b) für die Dauer einer Aussetzung der Durchsetzung der Zahlung gemäß eines Beschlusses des EZB-Rates oder des Gerichtshofes.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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