Art. 130 – Verjährungsfristen für die Verhängung von Verwaltungssanktionen

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Die Befugnis der EZB, Verwaltungssanktionen gegen beaufsichtigte Unternehmen zu verhängen unterliegt einer Verjährungsfrist von fünf Jahren, die ab dem Tag beginnt, an dem der Verstoß begangen wurde. Im Falle laufender und wiederholter Verstöße beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem der Verstoß nicht mehr besteht.
(2)Maßnahmen, die von der EZB für die Zwecke der Untersuchung oder Einleitung von Verfahren in Bezug auf einen Verstoß nach Artikel 124 ergriffen wurden, unterbrechen die Verjährungsfrist für die Verhängung von Verwaltungsgeldbußen. Die Verjährungsfrist wird mit Wirkung ab dem Tag unterbrochen, an dem die Maßnahme dem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen mitgeteilt wird.
(3)Jede Unterbrechung hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist neu beginnt. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem ein der doppelten Dauer der Verjährungsfrist entsprechender Zeitraum verstrichen ist, ohne dass die EZB eine Verwaltungssanktion verhängt hat. Dieser Zeitraum kann um die Dauer der Hemmung der Verjährungsfrist gemäß Absatz 5 verlängert werden.
(4)Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Verwaltungssanktionen wird für die Dauer eines Überprüfungsverfahrens vor dem administrativen Überprüfungsausschuss oder eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof im Hinblick auf den Beschluss des EZB-Rates gehemmt.
(5)Die Verjährungsfrist wird auch für die Dauer schwebender, mit denselben Tatsachen zusammenhängender Strafverfahren gegen das beaufsichtigte Unternehmen gehemmt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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