Art. 132 – Veröffentlichung von Beschlüssen über Verwaltungssanktionen

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Die EZB veröffentlicht alle Beschlüsse über die Verhängung von Verwaltungssanktionen im Sinne von Artikel 120 gegen ein beaufsichtigtes Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat unverzüglich und nachdem der betreffende Beschluss dem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen bekanntgegeben wurde, auf ihrer Website unter Angabe von Art und Wesen des Verstoßes und Nennung des betroffenen beaufsichtigten Unternehmens, sofern eine derartige Veröffentlichung weder: a) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden noch b) dem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde. Unter diesen Umständen werden Beschlüsse über Verwaltungssanktionen anonymisiert veröffentlicht. Ist zu erwarten, dass diese Umstände in absehbarer Zeit nicht mehr bestehen, kann die in diesem Absatz vorgesehene Veröffentlichung auch verschoben werden.
(2)Ist gegen einen Beschluss nach Absatz 1 eine Beschwerde beim Gerichtshof anhängig, veröffentlicht die EZB auf ihrer amtlichen Website auch unverzüglich Angaben zum Stand und Ergebnis des betreffenden Verfahrens.
(3)Die EZB stellt sicher, dass die nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichten Informationen mindestens fünf Jahre auf ihrer Website bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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