Art. 15 – Anzeige der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb des SSM durch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

Für die Übermittlung einer Anzeige im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU durch die zuständige Behörde eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats ist die NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der freie Dienstleistungsverkehr ausgeübt werden soll, die Adressatin der Anzeige. Die NCA unterrichtet die EZB unverzüglich über den Eingang dieser Anzeige.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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