Art. 18 – Koordinator

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Die EZB nimmt die Aufgabe eines Koordinators von Finanzkonglomeraten gemäß den im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Kriterien in Bezug auf ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen wahr
(2)Die NCA nimmt die Aufgabe eines Koordinators von Finanzkonglomeraten gemäß den im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Kriterien in Bezug auf ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen wahr.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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