Art. 21 – Allgemeine Pflicht zum Informationsaustausch

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Unbeschadet der Befugnis der EZB, Informationen, die von den Kreditinstituten regelmäßig zu melden sind, direkt zu erhalten oder direkt auf sie zuzugreifen, stellen die NCAs der EZB insbesondere alle Informationen rechtzeitig und korrekt zur Verfügung, die die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt. Diese Informationen umfassen auch Informationen aus den Überprüfungs- und Vor-Ort-Tätigkeiten der NCAs.
(2)Erhält die EZB Informationen direkt von den in Artikel 10 Absatz 1 der SSM-Verordnung genannten juristischen oder natürlichen Personen, stellt sie diese den betreffenden NCAs rechtzeitig und korrekt zur Verfügung. Diese Informationen umfassen insbesondere auch die Informationen, die die NCAs benötigen, um ihre Aufgabe im Zusammenhang mit der Unterstützung der EZB wahrzunehmen.
(3)Unbeschadet des Absatzes 2 eröffnet die EZB den NCAs einen regelmäßigen Zugang zu aktualisierten Informationen, die die NCAs benötigen, um ihre Aufgaben in Bezug auf die Aufsicht wahrzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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