Art. 16 – Für den freien Dienstleistungsverkehr zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Gemäß Artikel 4 Absatz 2 und im Rahmen des Anwendungsbereichs von Artikel 4 Absatz 1 der SSM-Verordnung nimmt die EZB die Aufgaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute wahr, die das Recht zur Erbringung von Dienstleistungen in teilnehmenden Mitgliedstaaten ausüben.
(2)Unterliegt der freie Dienstleistungsverkehr nach dem nationalen Recht der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Interesse des Allgemeinwohls bestimmten Bedingungen, bringen die NCAs der EZB diese Bedingungen zur Kenntnis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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