Art. 102 – Anwendung makroprudenzieller Instrumente durch die EZB

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

Die EZB wendet die in Artikel 101 genannten makroprudenziellen Instrumente im Einklang mit dieser Verordnung und gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 der SSM-Verordnung sowie in Fällen an, in denen die makroprudenziellen Instrumente in einer Richtlinie vorgesehen sind, vorbehaltlich der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht. Legt eine NDA keine Quote für den Kapitalpuffer fest, hält dies die EZB nicht davon ab, eine Anforderung für Kapitalpuffer im Einklang mit dieser Verordnung und Artikel 5 Absatz 2 der SSM-Verordnung festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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