Art. 105 – Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Bezug auf die Anwendung makroprudenzieller Instrumente durch die EZB

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der SSM-Verordnung arbeitet die EZB, wenn sie von sich aus oder auf Vorschlag einer NCA oder NDA strengere Anforderungen für Kapitalpuffer oder strengere Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken festzulegen beabsichtigt, eng mit den NDAs in den betroffenen Mitgliedstaaten zusammen und teilt der NDA oder NCA zehn Arbeitstage, bevor sie einen solchen Beschluss fasst, diese Absicht mit. Unbeschadet dessen unterrichtet die EZB, wenn sie vorbehaltlich der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Verfahren in den im einschlägigen Unionsrecht ausdrücklich bestimmten Fällen beabsichtigt, strengere Anforderungen für Kapitalpuffer oder strengere Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken auf Ebene der Kreditinstitute festzulegen, die betreffende NCA oder NDA baldmöglichst über das von ihr ermittelte makroprudenzielle Risiko oder Systemrisiko für das Finanzsystem und erteilt wenn möglich nähere Angaben zu dem beabsichtigten Instrument. Diese Informationen umfassen soweit wie möglich Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahme, einschließlich des geplanten Anwendungstags.
(2)Erheben die betroffenen NCAs oder NDAs Einwände gegen die beabsichtigte Maßnahme der EZB, so begründen sie diese innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Erhalt der Absichtsanzeige. Diese Einwände sind schriftlich zu erheben und zu begründen. Die EZB trägt dieser Begründung gebührend Rechnung, bevor sie die Beschlussfassung gegebenenfalls fortsetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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