Art. 107 – Nach Aufnahme der engen Zusammenarbeit anzuwendende Grundsätze

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Ab dem Tag, an dem ein Beschluss der EZB gemäß Artikel 7 Absatz 2 der SSM-Verordnung zur Aufnahme einer engen Zusammenarbeit zwischen der EZB und einer NCA eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats Anwendung findet und bis zur Beendigung oder Aussetzung dieser engen Zusammenarbeit nimmt die EZB die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 5 der SSM-Verordnung genannten Aufgaben in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und Gruppen, die in dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit niedergelassen sind, gemäß Artikel 6 der SSM-Verordnung wahr.
(2)Wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 der SSM-Verordnung eine enge Zusammenarbeit aufgenommen, sind die EZB und die NCA in enger Zusammenarbeit in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und Gruppen und weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und Gruppen, die in dem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit niedergelassen sind, in einer Position, die mit der in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und Gruppen sowie weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und Gruppen vergleichbar ist, die in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets niedergelassen sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass die EZB keine unmittelbar wirksamen Befugnisse in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und Gruppen sowie weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und Gruppen hat, die in dem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit niedergelassen sind.
(3)Gemäß Artikel 6 der SSM-Verordnung kann die EZB einer NCA in enger Zusammenarbeit in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und Gruppen Anweisungen und in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und Gruppen nur allgemeine Anweisungen erteilen.
(4)Die enge Zusammenarbeit endet an dem Tag, an dem die Ausnahmeregelung nach Artikel 139 AEUV in Bezug auf einen teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit gemäß Artikel 140 Absatz 2 AEUV aufgehoben wird und die in diesem Teil vorgesehenen Bestimmungen keine Anwendung mehr finden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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