Art. 108 – Mit der Beaufsichtigung im Rahmen der engen Zusammenarbeit verbundene Rechtsinstrumente

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)In Bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 5 der SSM-Verordnung genannten Aufgaben kann die EZB Anweisungen erteilen, Ersuchen einreichen oder Leitlinien herausgeben.
(2)Ist die EZB der Auffassung, dass eine NCA in enger Zusammenarbeit in Bezug auf ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der SSM-Verordnung genannten Aufgaben eine Maßnahme ergreifen sollte, richtet sie an diese NCA: a) in Bezug auf ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe eine allgemeine oder spezifische Anweisung, ein Ersuchen oder eine Leitlinie, die bzw. das den Erlass eines Aufsichtsbeschlusses in Bezug auf dieses bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder diese bedeutende beaufsichtigte Gruppe in dem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit vorschreibt, oder b) in Bezug auf ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe eine allgemeine Anweisung oder Leitlinie.
(3)Ist die EZB der Auffassung, dass die NCA oder NDA in enger Zusammenarbeit im Zusammenhang mit den in Artikel 5 der SSM-Verordnung genannten Aufgaben eine Maßnahme ergreifen sollte, kann sie an diese NCA oder NDA eine allgemeine oder spezielle Anweisung richten, ein Ersuchen oder eine Leitlinie, die bzw. das die Festlegung strengerer Anforderungen für die Kapitalpuffer oder strengerer Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken vorschreibt.
(4)In der Anweisung, dem Ersuchen oder der Leitlinie legt die EZB die für die Durchführung der Maßnahme durch die NCA in enger Zusammenarbeit geltende Frist fest, die mindestens 48 Stunden betragen sollte, sofern nicht eine frühzeitige Durchführung zur Abwendung eines nicht wieder gutzumachenden Schadens erforderlich ist. Bei der Festlegung der Frist trägt die EZB den verwaltungs- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen Rechnung, die die betreffende NCA in enger Zusammenarbeit einhalten muss.
(5)Eine NCA in enger Zusammenarbeit ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Anweisungen, Ersuchen oder Leitlinien der EZB einzuhalten, und unterrichtet die EZB unverzüglich über die von ihr ergriffenen Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 108 REG_2014_468 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 108 REG_2014_468 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.