Art. 67 – Kriterien für einen Beschluss der EZB nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Die EZB kann gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung jederzeit durch einen Beschluss beschließen, die direkte Beaufsichtigung eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe auszuüben, wenn dies für die Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist.
(2)Bevor die EZB den in Absatz 1 genannten Beschluss fasst, berücksichtigt sie unter anderem folgende Faktoren: a) ob das weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder die weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe kurz davor steht, eines der in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung festgelegten Kriterien zu erfüllen; b) die Verflechtung des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe mit anderen Kreditinstituten; c) ob das betreffende weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen ein Tochterunternehmen eines beaufsichtigten Unternehmens mit Hauptsitz in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder Drittland ist, das ein oder mehrere Tochterunternehmen, die auch Kreditinstitute sind, oder eine oder mehrere Zweigstellen in teilnehmenden Mitgliedstaaten errichtet hat, von denen eine oder mehrere bedeutend sind; d) die Tatsache, dass die NCA Anweisungen der EZB nicht eingehalten hat, oder e) die Tatsache, dass die NCA die in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der SSM-Verordnung genannten Rechtsakte nicht eingehalten hat. f) die Tatsache, dass das weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen indirekt öffentliche finanzielle Unterstützung beim EFSF oder ESM beantragt oder vom EFSF oder ESM erhalten hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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