Art. 78 – Beschlüsse der EZB über Anträge

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Die EZB entscheidet über einen von der NCA übermittelten Entwurf eines Zulassungsbeschlusses innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang, es sei denn, es wurde ein Beschluss zur Fristverlängerung gemäß Artikel 77 Absatz 2 erlassen. Sie kann den Entwurf eines Zulassungsbeschlusses unterstützen und damit der Zulassung zustimmen oder sie kann den Entwurf eines Zulassungsbeschlusses ablehnen.
(2)Die EZB gründet ihre Entscheidung auf ihre Prüfung des Antrags, des Entwurfs eines Zulassungsbeschlusses sowie etwaiger vom Antragsteller gemäß Artikel 77 vorgebrachte Äußerungen.
(3)Trifft die EZB innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine Entscheidung, gilt der von der NCA ausgearbeitete Entwurf eines Zulassungsbeschlusses als erlassen.
(4)Die EZB erlässt einen Beschluss, mit dem die Zulassung erteilt wird, wenn der Antragsteller alle Zulassungsbedingungen im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und nationalen Recht des Mitgliedstaats erfüllt, in dem der Antragsteller niedergelassen ist.
(5)Der Beschluss, mit dem die Zulassung erteilt wird, erstreckt sich auf die vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten eines Kreditinstituts gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, unbeschadet aller zusätzlichen, nach einschlägigem nationalem Recht bestehenden Zulassungsanforderungen für andere Tätigkeiten als die Tätigkeit, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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