Art. 81 – Prüfung des Beschlussentwurfs zum Entzug der Zulassung durch die EZB

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Die EZB prüft den Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung unverzüglich. Sie berücksichtigt insbesondere die von der NCA vorgetragenen Dringlichkeitsgründe.
(2)Das in Artikel 31 vorgesehene Recht auf rechtliches Gehör findet Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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