Art. 82 – Beurteilung auf Initiative der EZB und in Absprache mit den NCAs

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Erlangt die EZB Kenntnis von Umständen, die den Entzug der Zulassung gebieten können, prüft sie von sich aus, ob die Zulassung im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht entzogen werden sollte.
(2)Die EZB kann sich jederzeit mit den betreffenden NCAs abstimmen. Beabsichtigt die EZB eine Zulassung zu entziehen, stimmt sie sich mit der NCA des Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut niedergelassen ist, mindestens 25 Arbeitstage vor dem Tag, an dem sie beabsichtigt, über den Entzug der Zulassung zu entscheiden, ab. In hinreichend begründeten, dringlichen Fällen kann die Frist für die Abstimmung auf fünf Arbeitstage verkürzt werden.
(3)Beabsichtigt die EZB eine Zulassung zu entziehen, unterrichtet sie die betreffende NCA über alle vom Kreditinstitut vorgetragenen Äußerungen. Das in Artikel 31 vorgesehene Recht auf rechtliches Gehör findet Anwendung.
(4)Die EZB stimmt sich mit der nationalen Abwicklungsbehörde im Hinblick auf einen Vorschlag zum Entzug der Zulassung gemäß Artikel 14 Absatz 5 der SSM-Verordnung ab und informiert die NCA umgehend, nachdem sie mit der nationalen Abwicklungsbehörde Kontakt aufgenommen hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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