Art. 121 – Beziehung zur Verordnung (EG) Nr. 2532/98

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 der SSM-Verordnung gelten für die Zwecke der in Artikel 18 Absatz 1 der SSM-Verordnung vorgesehenen Verfahren nur die Verfahrensregeln dieser Verordnung.
(2)Für die Zwecke der in Artikel 18 Absatz 7 der SSM-Verordnung vorgesehenen Verfahren ergänzen die Verfahrensregeln dieser Verordnung die in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 festgelegten Verfahrensregeln und werden gemäß den Artikel 25 und 26 der SSM-Verordnung angewandt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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