Art. 118 – Verfahren im Falle einer Ablehnung eines Beschlussentwurfs des Aufsichtsgremiums gemäß Artikel 7 Absatz 8 der SSM-Verordnung

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Vorbehaltlich der nach Unionsrecht geltenden Vertraulichkeitsvorschriften unterrichtet die EZB die NCA in enger Zusammenarbeit über den vollständigen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums in Bezug auf ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe, die bzw. das in einem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit ansässig ist.
(2)Lehnt die NCA in enger Zusammenarbeit den vollständigen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums ab, teilt sie dem EZB-Rat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Erhalt des vollständigen Beschlussentwurfs schriftlich die Gründe für ihre Ablehnung mit.
(3)Der EZB-Rat beschließt innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Erhalt dieser Mitteilung in der Sache unter umfassender Berücksichtigung der angegebenen Gründe für die Ablehnung und erläutert der NCA in enger Zusammenarbeit die Gründe für seinen Beschluss schriftlich.
(4)Ein teilnehmender Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit kann die EZB ersuchen, die enge Zusammenarbeit unmittelbar zu beenden und ist durch den anschließenden Beschluss des EZB-Rates nicht gebunden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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