Art. 117 – Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und weniger bedeutender beaufsichtigter Gruppen

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Gemäß den folgenden Bestimmungen findet Teil VII entsprechende Anwendung auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen in teilnehmenden Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit.
(2)Zur Sicherstellung der Kohärenz der Aufsichtsergebnisse innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus kann die EZB allgemeine Anweisungen und Leitlinien erlassen und Ersuchen an eine NCA in enger Zusammenarbeit richten, die die NCA verpflichten, Aufsichtsbeschlüsse in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die in dem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit niedergelassen sind, zu fassen. Diese allgemeinen Anweisungen, Leitlinien oder Ersuchen können sich auf Gruppen oder Kategorien von Kreditinstituten beziehen.
(3)Gemäß Artikel 6 Absatz 7 Buchstabe c Ziffer ii der SSM-Verordnung kann die EZB eine NCA in enger Zusammenarbeit auch ersuchen, Aspekte eines wesentlichen NCA-Verfahrens weiter zu bewerten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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