Art. 139 – Ad-hoc-Informationsersuchen nach Artikel 10 der SSM-Verordnung

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Im Einklang mit Artikel 10 der SSM-Verordnung und vorbehaltlich und im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht kann die EZB von den in Artikel 10 Absatz 1 der SSM-Verordnung genannten juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die für die Wahrnehmung der ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die EZB gibt an, welche Informationen erforderlich sind, und setzt eine angemessene Frist, innerhalb derer diese der EZB vorzulegen sind.
(2)Bevor die EZB ein Informationsersuchen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der SSM-Verordnung stellt, berücksichtigt sie die Informationen, die den NCAs bereits zur Verfügung stehen.
(3)Die EZB stellt der betreffenden NCA eine Kopie sämtlicher Informationen zur Verfügung, die sie von der juristischen oder natürlichen Person erhalten hat, an die das Informationsersuchen gerichtet war.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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