Art. 141 – Regelmäßige Informationsersuchen nach Artikel 10 der SSM-Verordnung

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Gemäß Artikel 10 der SSM-Verordnung, insbesondere der Befugnis der EZB zu verlangen, dass ihr in regelmäßigen Abständen und festgelegten Formaten zu Aufsichts- und entsprechenden Statistikzwecken Informationen vorgelegt werden, und vorbehaltlich und im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht kann die EZB von beaufsichtigten Unternehmen verlangen, dass sie zusätzliche Aufsichtsinformationen vorlegen, wenn diese Informationen für die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Vorbehaltlich der im einschlägigen Unionsrecht vorgesehenen Bedingungen kann die EZB insbesondere die Kategorien der zur Verfügung zu stellenden Informationen sowie die Verfahren, Formate, Zeitabstände und Fristen für die Vorlage der betreffenden Informationen festlegen.
(2)Verlangt die EZB von den in Artikel 10 Absatz 1 der SSM-Verordnung genannten juristischen oder natürlichen Personen regelmäßig Informationen zur Verfügung zu stellen, findet Artikel 140 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung entsprechende Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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