Art. 143 – Beschluss der EZB, eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Artikel 12 der SSM-Verordnung durchzuführen

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Gemäß Artikel 12 der SSM-Verordnung ernennt die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben die in Artikel 144 vorgesehenen Vor-Ort-Prüfungsteams, die alle erforderlichen Vor-Ort-Prüfungen in den Räumlichkeiten der in Artikel 10 Absatz 1 der SSM-Verordnung genannten juristischen Personen durchführen.
(2)Unbeschadet des Artikels 142 und gemäß Artikel 12 Absatz 3 der SSM-Verordnung werden Vor-Ort-Prüfungen auf Grundlage eines Beschlusses der EZB durchgeführt, in dem zumindest Folgendes angegeben ist: a) der Gegenstand und der Zweck der Vor-Ort-Prüfung und b) die Tatsache, dass eine Behinderung der Vor-Ort-Prüfung durch die geprüfte juristische Person unbeschadet des in Artikel 11 Absatz 2 der SSM-Verordnung genannten nationalen Rechts einen Verstoß gegen einen Beschluss der EZB im Sinne von Artikel 18 Absatz 7 der SSM-Verordnung darstellt.
(3)Folgt eine Vor-Ort-Prüfung auf eine auf Grundlage eines Beschlusses der EZB durchgeführte Untersuchung im Sinne von Artikel 142 und hat die Vor-Ort-Prüfung denselben Zweck und Umfang wie die Untersuchung, so ist den Bediensteten und anderen von der EZB und einer NCA bevollmächtigten Personen auf Grundlage desselben Beschlusses gemäß Artikel 12 Absätze 2 und 4 der SSM-Verordnung und unbeschadet des Artikels 13 der SSM-Verordnung Zugang zu den Geschäftsräumen und Grundstücken der juristischen Person zu gewähren, die Gegenstand der Untersuchung ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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