Art. 97 – Der EZB von den NCAs zu erstattende Anzeige über wesentliche NCA-Aufsichtsverfahren

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Um die EZB zu befähigen, ihre Aufsicht über das Funktionieren des Systems gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c der SSM-Verordnung auszuüben, übermitteln die NCAs der EZB die Informationen über wesentliche NCA-Aufsichtsverfahren im Zusammenhang mit weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen. Die EZB legt — insbesondere unter Berücksichtigung der Risikolage und der möglichen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem des betroffenen weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens — allgemeine Kriterien fest, um zu bestimmen, welche Informationen für welches weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen anzuzeigen sind. Die Informationen werden von den NCAs im Voraus oder in hinreichend begründeten, dringlichen Fällen gleichzeitig mit der Eröffnung eines Verfahrens zur Verfügung gestellt.
(2)Die in Absatz 1 genannten wesentlichen NCA-Aufsichtsverfahren umfassen: a) die Abberufung von Mitgliedern der Leitungsorgane der weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und die Bestellung eines Sonderverwalters zur Übernahme der Geschäftsleitung der weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und b) die Verfahren, die bedeutenden Einfluss auf das weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen haben.
(3)Zusätzlich zu den von der EZB gemäß diesem Artikel festgelegten Informationsanforderungen kann sie die NCAs jederzeit um Informationen über die von ihnen in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen wahrgenommenen Aufgaben ersuchen.
(4)Zusätzlich zu den von der EZB gemäß diesem Artikel festgelegten Informationsanforderungen zeigen die NCAs der EZB von sich aus alle anderen NCA-Aufsichtsverfahren an, die: a) ihrer Auffassung nach wesentlich sind oder b) die Reputation des einheitlichen Aufsichtsmechanismus beeinträchtigen könnten.
(5)Sollte die EZB eine NCA ersuchen, besondere Aspekte eines wesentlichen NCA-Aufsichtsverfahrens weiter zu bewerten, ist in diesem Ersuchen anzugeben, welche Aspekte gemeint sind. Die EZB und die NCA stellen jeweils sicher, dass die andere Partei ausreichend Zeit hat, damit das Verfahren und der einheitliche Aufsichtsmechanismus als Ganzes effizient funktionieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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