Art. 98 – Der EZB von den NCAs zu erstattende Anzeigeüber wesentliche Aufsichtsbeschlussentwürfe

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Um die EZB zu befähigen, die Aufsicht über das Funktionieren des Systems im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c der SSM-Verordnung auszuüben, senden die NCAs der EZB Aufsichtsbeschlussentwürfe, die die in den Absätzen 2 und 3 genannten Kriterien erfüllen, sofern diese Beschlussentwürfe weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen betreffen, bezüglich derer die EZB auf Grundlage der allgemeinen, von der EZB festgelegten Kriterien hinsichtlich deren Risikolage und der potenziellen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem der Auffassung ist, dass ihr Informationen zu übermitteln sind.
(2)Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden der EZB Aufsichtsbeschlussentwürfe übermittelt, bevor sie an die weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen gerichtet werden, wenn: a) diese Beschlüsse die Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans der weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und die Bestellung besonderer Geschäftsleiter betreffen oder b) diese Beschlüsse wesentliche Auswirkungen auf das weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen haben.
(3)Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Informationsanforderungen übermitteln die NCAs der EZB alle anderen Aufsichtsbeschlussentwürfe: a) zu denen um eine Stellungnahme der EZB ersucht wird oder b) die die Reputation des einheitlichen Aufsichtsmechanismus beeinträchtigen könnten.
(4)Die NCAs übermitteln der EZB Beschlussentwürfe, die die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Kriterien erfüllen und daher als wesentliche Aufsichtsbeschlussentwürfe anzusehen sind, mindestens zehn Tage vor dem Tag, an dem der Beschluss erlassen werden soll. Die EZB gibt ihre Stellungnahme zu dem Beschlussentwurf innerhalb einer angemessenen Frist vor dem geplanten Erlass des Beschlusses ab. In dringenden Fällen legt die betreffende NCA eine angemessene Frist zur Übermittlung eines Beschlussentwurfs fest, der die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Kriterien erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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