Art. 111 – Bereitstellung von Informationen

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Begünstigten einer Unterstützung aus dem EMFF, einschließlich der FLAG, verpflichten sich, der Verwaltungsbehörde und/oder den ernannten Bewertern oder anderen Stellen, auf die die Ausübung von Aufgaben an deren Stelle übertragen wurde, alle erforderlichen Daten und Angaben zu übermitteln, die eine Begleitung und Bewertung des operationellen Programms, insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung spezifischer Ziele und Prioritäten, ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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