Art. 119 – Information und Publizität

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Verwaltungsbehörde ist gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe b für Folgendes zuständig: a) die Gewährleistung der Einrichtung einer einzigen Website oder eines einzigen Internetnetportals mit Informationen und Zugang zu dem operationellen Programm in den Mitgliedstaaten; b) die Unterrichtung potenzieller Begünstigter über die Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen des operationellen Programms; c) die Bekanntmachung der Rolle und Leistungen des EMFF bei den Bürgerinnen und Bürgern der Union durch Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zu den Ergebnissen und Auswirkungen der Partnerschaftsabkommen, operationellen Programme und Vorhaben; d) die Gewährleistung, dass eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Sicherstellung der Einhaltung der GFP-Vorschriften erstellt wurden, einschließlich der Fälle von Nichteinhaltung durch Mitgliedstaaten oder Begünstigte, sowie der erlassenen Abhilfemaßnahmen wie Finanzkorrekturen öffentlich verfügbar gemacht werden.
(2)Zur Gewährleistung der Transparenz in Bezug auf die Unterstützung aus dem EMFF führen die Mitgliedstaaten eine Liste der Vorhaben im Dateiformat CSV oder XML, die über eine einzige Website oder ein einziges Internetportal zugänglich ist und in der alle Vorhaben aufgeführt und das operationelle Programm zusammengefasst sind. Die Liste der Vorhaben wird mindestens alle sechs Monate aktualisiert. Die in der Liste aufzuführenden Mindestinformationen über die Vorhaben, einschließlich der spezifischen Informationen über die Maßnahmen gemäß den Artikeln 26, 39, 47, 54 und 56, sind in Anhang V festgelegt.
(3)Detaillierte Vorschriften zu den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und den Informationsmaßnahmen für Antragsteller und Begünstigte sind in Anhang V festgelegt.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Vorhaben, Instruktionen zur Erstellung des Logos und eine Definition der Standardfarben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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