Art. 122 – Prüfungen

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Beamte der Kommission und des Rechnungshofs oder ihre Vertreter können die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Vorhaben jederzeit während eines Zeitraums von maximal drei Jahren nach der Abschlusszahlung durch die Kommission einer Prüfung vor Ort unterziehen, die außer in dringenden Fällen mindestens zehn Arbeitstage vorher anzukündigen ist.
(2)Beamte der Kommission und des Rechnungshofs oder ihre Vertreter, die ordnungsgemäß zur Durchführung von Prüfungen vor Ort ermächtigt sind, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der in elektronischer Form erstellten oder empfangenen und gespeicherten Dokumente, die sich auf die aufgrund dieser Verordnung finanzierten Ausgaben beziehen, einschließlich der entsprechenden Metadaten, einsehen.
(3)Die Prüfbefugnisse gemäß Absatz 2 lassen die Anwendung nationaler Bestimmungen unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach nationalen Rechtsvorschriften hierzu eigens befugt sind. Insbesondere nehmen Beamte der Kommission und des Rechnungshofs oder ihre Vertreter nicht an Durchsuchungen oder an der Vernehmung von Personen im Rahmen des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.
(4)Wird eine nach dieser Verordnung gewährte finanzielle Unterstützung der Union anschließend einem Dritten als Endbegünstigtem zugewiesen, so legt der ursprüngliche Begünstigte als Begünstigter der finanziellen Unterstützung der Union der Kommission alle einschlägigen Angaben über die Identität dieses Endbegünstigten vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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