Art. 125 – Berichterstattung

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat
a)bis zum 31. März 2017 einen Zwischenbewertungsbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Vorhaben;
b)bis zum 31. August 2018 eine Mitteilung über die Fortsetzung der gemäß dieser Verordnung finanzierten Vorhaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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