Art. 43 – Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Zur Steigerung der Qualität, Kontrolle und Rückverfolgbarkeit der angelandeten Erzeugnisse, zur Erhöhung der Energieeffizienz, als Beitrag zum Umweltschutz und zur Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen können aus dem EMFF Investitionen unterstützt werden, die der Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen, Auktionshallen, Anlandestellen und Schutzeinrichtungen dienen, einschließlich Investitionen in Anlagen für die Sammlung von Abfall und Meeresmüll.
(2)Zur Erleichterung der Erfüllung der Verpflichtung zur Anlandung sämtlicher Fänge gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 sowie zur Aufwertung vernachlässigter Fangbestandteile können aus dem EMFF Investitionen in Fischereihäfen, Auktionshallen, Anlandestellen und Schutzeinrichtungen unterstützt werden.
(3)Zur Verbesserung der Sicherheit der Fischer können aus dem EMFF Investitionen in den Bau oder die Modernisierung von Schutzeinrichtungen unterstützt werden.
(4)Die Unterstützung wird nicht für den Bau neuer Häfen, neuer Anlandestellen oder neuer Auktionshallen gewährt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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