Art. 40 – Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen und Ausgleichsregelungen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Um im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten zum Schutz und zur Wiederherstellung der Meeresbiodiversität und der Meeresökosysteme beizutragen, können aus dem EMFF gegebenenfalls unter Beteiligung der Fischer folgende Vorhaben unterstützt werden: a) die von Fischern durchgeführte Säuberung der Meere von Abfällen, etwa durch Einsammeln von verloren gegangenem Fanggerät oder von Meeresmüll; b) die Konstruktion, Aufstellung oder Modernisierung von stationären oder beweglichen Anlagen zum Schutz und Aufbau der marinen Tier- und Pflanzenwelt, einschließlich der wissenschaftlichen Vorarbeiten und Bewertung; c) Beiträge zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung der biologischen Meeresschätze; d) die Vorbereitungsarbeiten einschließlich Studien sowie Erstellung, Begleitung und Aktualisierung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für fischereibezogene Tätigkeiten, die Natura-2000-Gebiete oder besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG und andere besondere Schutzgebiete betreffen; e) die Verwaltung, Wiederherstellung und Begleitung von Natura-2000-Gebieten im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG und im Einklang mit nach der Richtlinie 92/43/EWG eingerichteten prioritären Aktionsrahmen; f) die Verwaltung, Wiederherstellung und Begleitung von geschützten Meeresgebieten im Hinblick auf die Durchführung der räumlichen Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG; g) die Schärfung des Umweltbewusstseins im Hinblick auf den Schutz und die Wiederherstellung der Meeresbiodiversität unter Mitwirkung von Fischern; h) Regelungen für den Ausgleich von Schäden an Fängen, die von Säugetieren und Vögeln verursacht werden, die nach der Richtlinie 92/43/EWG und nach der Richtlinie 2009/147/EG geschützt sind; i) Beteiligung an anderen Aktionen zur Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen, wie etwa der Wiederherstellung besonderer Lebensräume im Meer und an den Küsten, um Fischbestände nachhaltig zu schützen, einschließlich der wissenschaftlichen Vorarbeiten und Bewertung.
(2)Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe h unterliegt der offiziellen Anerkennung solcher Regelungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass es durch die Kombination unionsweiter, nationaler und privater Ausgleichsregelungen nicht zu einer Überkompensation kommt.
(3)Die Vorhaben nach diesem Artikel können von wissenschaftlichen oder technischen Stellen, Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Beiräten, Fischern oder vom Mitgliedstaat anerkannten Zusammenschlüssen von Fischern oder Nichtregierungsorganisationen in Partnerschaft mit Zusammenschlüssen von Fischern oder in Partnerschaft mit FLAG durchgeführt werden.
(4)Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 126 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der nach Absatz 1 dieses Artikels förderfähigen Kosten zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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