Art. 57 – Versicherung von Aquakulturbeständen

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Um die Erzeugereinkommen in der Aquakultur zu sichern, können aus dem EMFF die Beiträge für Aquakulturbestandsversicherungen unterstützt werden, die wirtschaftliche Verluste aufgrund mindestens eines der folgenden Ereignisse decken: a) Naturkatastrophen; b) widrige Witterungsverhältnisse; c) plötzliche Veränderungen der Wasserqualität und -quantität, für die der Betreiber nicht verantwortlich ist; d) Auftreten von Krankheiten im Aquakulturbereich oder Ausfall oder Zerstörung von Produktionsanlagen, für die der Betreiber nicht verantwortlich ist.
(2)Das Auftreten der in Absatz 1 genannten Umstände in der Aquakultur muss vom betreffenden Mitgliedstaat als solches offiziell anerkannt werden.
(3)Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien festlegen, auf deren Grundlage die offizielle Anerkennung gemäß Absatz 2 als erteilt gilt.
(4)Die Unterstützung wird nur für Versicherungsverträge für Aquakulturbestände gewährt, die zur Deckung von wirtschaftlichen Verlusten nach Absatz 1 in einem Umfang von über 30 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes des Aquakulturbetreibers abgeschlossen wurden, wobei sich die Berechnung auf den durchschnittlichen Umsatz des Aquakulturbetreibers in den drei Kalenderjahren stützt, die dem Jahr, in dem die wirtschaftlichen Verluste eingetreten sind, vorangehenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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