Art. 54 – Aquakultur und Umweltleistungen

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Zur Förderung einer Aquakultur, die Umweltleistungen erbringt, kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: a) auf bestimmte Umwelterfordernisse abgestellte Aquakulturmethoden mit spezifischen Bewirtschaftungsauflagen aufgrund der Ausweisung von Natura-2000-Gebieten im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG; b) die Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme an der Ex-situ-Erhaltung und -Reproduktion von Wassertieren im Rahmen von Biodiversitätsprogrammen zur Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt stehen, die von öffentlichen Stellen entwickelt oder von diesen überwacht werden; c) Aquakulturvorhaben, die die Erhaltung und die Verbesserung der Umwelt und der biologischen Vielfalt sowie die Erhaltung der Landschaft und traditioneller Merkmale der Aquakulturgebiete einbeziehen.
(2)Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird in Form eines jährlichen Ausgleichs für die Mehrkosten und/oder Einkommensverluste aufgrund von Bewirtschaftungsauflagen in den betreffenden Gebieten im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG gewährt.
(3)Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c wird nur Begünstigten gewährt, die sich verpflichten, mindestens fünf Jahre lang Aquakulturumweltauflagen einzuhalten, die über die reine Anwendung des Unionsrechts und des nationalen Rechts hinausgehen. Der Umweltnutzen des Vorhabens wird, wenn dieser nicht bereits anerkannt wurde, durch eine vorherige Bewertung durch die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Stellen nachgewiesen.
(4)Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c wird in Form eines jährlichen Ausgleichs für die entstandenen Mehrkosten und/oder Einkommensverluste gewährt.
(5)Die Ergebnisse der gemäß diesem Artikel unterstützten Vorhaben werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 119 auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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