Art. 51 – Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Um die Entwicklung von Aquakulturanlagen und Infrastrukturen zu fördern und die Umweltbelastung ihrer Tätigkeit zu verringern, kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: a) die Bestimmung und Kartierung der geeignetsten Gebiete für Aquakulturvorhaben, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Raumordnungsprozessen, und die Bestimmung und Kartierung von Gebieten, die von Aquakultur ausgenommen werden sollten, um die Rolle dieser Gebiete für das Funktionieren des Ökosystems zu erhalten; b) die Verbesserung und der Ausbau der für die Steigerung des Potenzials der Aquakulturanlagen und die Verringerung der negativen Umweltauswirkungen der Aquakultur erforderlichen Unterstützungseinrichtungen und Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in Flurbereinigung, Energieversorgung oder Wasserwirtschaft; c) Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG oder Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Ziel getroffen und durchgeführt werden, erheblichen Schaden von der Aquakultur abzuwenden; d) Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden infolge der Feststellung erhöhter Mortalitäten oder von Krankheiten nach Artikel 10 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (32) getroffen und durchgeführt werden. Diese Maßnahmen können die Annahme von Schalentieraktionsplänen umfassen, die dem Schutz, der Wiederherstellung und der Bewirtschaftung, einschließlich Unterstützung für Schalentierzüchter, zur Erhaltung natürlicher Schalentierbänke und Fanggebiete dienen.
(2)Begünstigte der Unterstützung nach diesem Artikel sind nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder private Einrichtungen, die von dem Mitgliedstaat mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben betraut worden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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