Art. 49 – Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Zur Steigerung der Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit von Aquakulturunternehmen und zur Verringerung der Umweltbelastung ihrer Tätigkeit kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: a) die Einrichtung von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für Aquakulturunternehmen; b) der Erwerb von Betriebsberatungsdiensten technischer, wissenschaftlicher, rechtlicher, ökologischer oder wirtschaftlicher Art.
(2)Die Beratungsdienste gemäß Absatz 1 Buchstabe b betreffen a) die Betriebsführungserfordernisse, um die Aquakulturunternehmen in die Lage zu versetzen, die Umweltschutzvorschriften der Union und die nationalen Umweltschutzvorschriften sowie die Anforderungen der maritimen Raumordnung einzuhalten; b) Umweltverträglichkeitsprüfungen im Sinne der Richtlinien 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (31) und der Richtlinie92/43/EWG; c) die Betriebsführungserfordernisse, um die Aquakulturunternehmen in die Lage zu versetzen, die Unionsvorschriften und die nationalen Vorschriften über Gesundheit und Schutz von Wassertieren und über öffentliche Gesundheit einzuhalten; d) Gesundheits- und Sicherheitsnormen auf der Grundlage von Rechtsvorschriften der Union und nationalen Rechtsvorschriften; e) Vermarktungs- und Geschäftsstrategien.
(3)Die Beratungsdienste nach Absatz 1 Buchstabe b werden von hinreichend qualifizierten wissenschaftlichen oder technischen Stellen sowie Einrichtungen für Rechts- oder Wirtschaftsgutachten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt worden sind, erbracht.
(4)Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird nur Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen gewährt, die von dem Mitgliedstaat für die Einrichtung von Betriebsberatungsdiensten ausgewählt worden sind. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b wird nur Aquakultur-KMU oder Aquakulturorganisationen einschließlich Aquakultur-Erzeugerorganisationen und Zusammenschlüssen von Aquakultur-Erzeugerorganisationen gewährt.
(5)Übersteigt die Unterstützung nicht den Betrag von 4 000 EUR, so kann der Begünstigte im Wege eines beschleunigten Verfahrens ausgewählt werden.
(6)Begünstigten wird für jede Art von Beratungsdiensten gemäß Absatz 2 nur einmal pro Jahr eine Unterstützung gewährt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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